Förderung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Sowohl der Arbeitsmarkt als auch der Ausbildungssektor stellen für viele Arbeitssuchende eine große Herausforderung dar. Je länger darüber hinaus Ihre bestehende Arbeitslosigkeit dauert, desto schwerer wird es, ein Anstellungsverhältnis zu finden. Die Agentur für Arbeit bietet hierbei einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Menschen, die arbeitssuchend sind. Das damit verbundene Ziel ist die Erhöhung der Chancen auf ein neues Anstellungsverhältnis. Der AVGS wird Ihnen im Sinne einer Förderung gewährt, die sich auf konkrete Maßnahmen bezieht, die Ihrer Aktivierung sowie der beruflichen Eingliederung dienen.

Die drei Möglichkeiten der Förderung

Wenn Sie die grundsätzlichen Kriterien für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfüllen, stehen Ihnen hierbei drei verschiedene Varianten zu Verfügung. Ziel ist jeweils die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis, das sozialversicherungspflichtig sein muss.

1) AVGS-MPAV

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen die von einem privaten Träger, demnach einem privaten Dienstleister der Arbeitsvermittlung angeboten werden.

2) AVGS-MAT

Die Maßnahme zur Aktivierung wird von einem Maßnahmeträger angeboten, der Trainingsmaßnahmen etwa in Form eines Coachings oder einer förderungsfähigen Qualifizierung gestaltet.

3) AVGS-MAG

Mit einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, für einen Zeitraum von bis zu etwa sechs Wochen an einer betrieblichen Maßnahme teilzunehmen.

Wichtig für Sie: Private Arbeitsvermittler sind nur zugelassen, wenn Sie über eine entsprechende AZAV-Zertifizierung verfügen.

Die Voraussetzungen für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Damit Sie einen AVGS beantragen können, müssen Sie unterschiedliche Kriterien erfüllen. Die einen orientieren sich am allgemeinen Rechtsanspruch, die anderen besprechend Sie individuell mit Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter, der die Sachlage beurteilt.

Der allgemeine Rechtsanspruch

  • Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Sie waren in den letzten drei Monaten an sechs Wochen arbeitslos.
  • Sie wurden seither noch nicht in ein Anstellungsverhältnis vermittelt.

Individuell zu klärende Ansprüche

  • Sie sind arbeitslos, jedoch derzeit kürzer als sechs Wochen.
  • Sie befinden sich noch in einem Arbeitsverhältnis, haben aber bereits eine Kündigung erhalten.
  • Sie haben eine Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld II.

Ihr Weg zum Erhalt eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins

Wichtig zu wissen: Eine Maßnahme ist nur dann nicht mit Kosten für Sie verbunden, wenn Ihr Sachbearbeiter Ihnen vorab einen schriftlichen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat.

In einem persönlichen Gespräch finden Sie gemeinsam mit Ihrem Sachbearbeiter heraus, ob eine Maßnahme für Sie generell relevant und geeignet ist. Vielfach bietet auch das Jobcenter passende Maßnahmen an, die Ihnen vorgestellt werden. Sollte dies nicht gegeben sein, kann ein AVGS für Sie infrage kommen.

Generell handelt es sich bei dem Gutschein immer um eine Ermessensleistung, die ausschließlich für einen individuellen Fall entschieden wird.

Ihr Weg zur Maßnahme

Die Arbeitsagentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter sind Ihnen bei der Suche nach einer passenden Maßnahme behilflich. Sie können sich auch selbst umsehen. Haben Sie ein Angebot gefunden, kontaktieren Sie den entsprechenden Träger, der die Vorgaben prüft. Sie erhalten eine Bestätigung, die Sie bei Ihrem Sachbearbeiter einreichen. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

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